Urlaub mit Unterstützung vom Finanzamt für Menschen mit Behinderung

Maike Backhaus, Redakteurin beim Online-Portal SteuerGoldies.de

Onlineportal SteuerGoldies von Wolters Kluwer

Mannheim, 18. Juli 2019. Menschen mit Behinderung, die bei Reisen auf eine Begleitperson angewiesen sind, können deren Reisekosten in der Steuererklärung angeben und so Geld sparen. Worauf Betroffene achten müssen, um eine maximale Erstattung zu erzielen, erklären die Experten des Onlineportals SteuerGoldies, Teil des Informations- und Lösungsanbieters Wolters Kluwer Tax & Accounting.
Für einen ständig auf Hilfe angewiesenen Menschen mit Behinderung bleibt eine Reise oft ein Traum. Häufig können sie nur in Urlaub fahren, wenn sie sich von einer Pflegeperson begleiten lassen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können im Rahmen der Steuererklärung bei den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden. «Dann sind bis zu 767 Euro für höchstens eine Urlaubsreise im Jahr abziehbar – und zwar zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag», erklärt Maike Backhaus, Redakteurin beim Online-Portal SteuerGoldies.de. Zu den Kosten für eine notwendige Reisebegleitung zählen jedoch nur die zusätzlichen Aufwendungen. Deshalb sind die für die Begleitperson anfallenden Kosten aufzuteilen: Reisekosten für Unterkunft, Verpflegung sowie Fahrt bzw. Flug dürfen geltend gemacht werden, während das Entgelt für die tägliche Pflege und Betreuung bereits mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten und daher an dieser Stelle nicht erneut abziehbar ist.

Problematisch: Ehe- oder Lebenspartner als Begleitperson
Übernimmt eine «fremde» Person die Begleitung, ist der Abzug der Kosten unproblematisch. Skeptisch wird der Fiskus, wenn es sich bei der Begleitperson um den Ehe- oder Lebenspartner handelt. Der Finanzbeamte verweigert dann oft den Abzug der Kosten mit dem Argument, dass der Partner aus eigenem Interesse an der Reise teilgenommen hat. Doch selbst dann lässt sich unter Umständen noch sparen: Sind für die Begleitperson aufgrund der Behinderung höhere Kosten angefallen, dann sollten diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, rät die Steuer-Expertin. Denn solche Kosten gelten als behinderungsbedingter Mehrbedarf, den der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Finanzgericht, auch bei einer gemeinsamen Reise von Ehepartnern zum Abzug zulässt.

Wichtige Formalien für den Nachweis
Um die Kosten abzusetzen, muss die Notwendigkeit ständiger Begleitung mit einem amtsärztlichen Attest nachgewiesen werden, das unbedingt vor Antritt der Reise ausgestellt worden sein muss. Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises reicht aus, wenn dort das Merkzeichen «H» oder «G» und zusätzlich das Merkzeichen «B» sowie der Hinweis «Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen» eingetragen sind. Generell raten die SteuerGoldies-Experten: Wer unsicher ist, ob bestimmte Kosten abziehbar sind, sollte trotzdem die erforderlichen Belege sammeln und den Antrag stellen. Einen Versuch ist es immer wert!

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