Unterhalt: Bemessung eines angemessenen Selbstbehalts
Karlsruhe/Berlin (DAV). Verpflichtet sich der Mann nach Trennung und Scheidung, Unterhalt an seine frühere Frau zu zahlen, kann die Summe später noch einmal geprüft werden – etwa dann, wenn er in den Ruhestand geht. Die Gerichte können beim Selbstbehalt, also die Summe, die dem Unterhaltspflichtigen bleiben muss, unterscheiden, ob dieser erwerbstätig oder nicht erwerbstätig ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob noch[Weiterlesen…]