So drücken Senioren ihre Steuerlast

Jedes Jahr steigt die Zahl der steuerpflichtigen Rentner an

Die seit 2005 geltende Rentenbesteuerung führt dazu, dass Jahr für Jahr mehr Rentner von einer Besteuerung betroffen sind. Denn mit jedem späteren Renteneintrittsjahr steigt der zu versteuernde Rentenanteil und der damit verbundene Freibetrag sinkt. Künftige Rentnerjahrgänge müssen bereits mit geringeren Bezügen Steuern zahlen, als dies bei früheren Jahrgängen der Fall war. Wer im Jahr 2019 in Rente geht, muss 78 Prozent seiner Rente versteuern. Es bleiben also nur noch 22 Prozent der Jahresrente steuerfrei.

Die jährlichen Anpassungen der Rente an das Lohnniveau sind ebenfalls in voller Höhe steuerpflichtig. 2019 rutschen durch die Rentenerhöhung 48.000 Rentner in die Steuerpflicht, die bisher befreit waren. Ein Viertel aller Rentner, knapp fünf Millionen Senioren, müssen 2019 ihre Steuererklärung abgeben. Dies beschert dem Bundesfinanzministerium 410 Millionen Euro zusätzlich. Wer in der Rente Steuern zahlen muss, kann die Steuerlast mindern. Hans Daumoser, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.), stellt nachfolgend die sieben effektivsten Steuertipps für Rentner vor.

Sonderausgaben

«Zunächst dürfen laut Gesetz die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgesetzt werden», so der Steuerexperte der Lohi. «Das sind immerhin schon rund elf Prozent der Rente.» Auch Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall- oder Zahnzusatzversicherung kommen in Frage, wenn die steuerliche Höchstgrenze noch nicht erreicht wurde. Nicht zu vergessen sind die sonstigen Sonderausgaben, wie ein Versorgungsausgleich, Unterhaltsleistungen, die Kirchensteuer, Parteibeiträge oder Spenden. In den meisten Fällen wird der Pauschbetrag von 36 Euro (72 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) überschritten.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Werden haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen, können die Kosten dafür zu 20 Prozent abgesetzt werden. Darunter fallen nicht nur die Kosten für eine Putzhilfe oder ambulante Pflege, sondern auch der Hausnotruf. Wer krankheitsbedingt in einem Pflegeheim wohnen muss, kann alle Dienstleistungen im Heim, auch für den Haarschnitt oder die Fußpflege, als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Mieter finden häufig auch Posten in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters, die absetzbar sind.
Ähnlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen lassen sich auch Handwerkerrechnungen in der Rente von der Steuer absetzen.

Außergewöhnliche Belastungen

Alle Ausgaben, die unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen, sollten für die Steuererklärung addiert werden. Dies sind z. B. die Kosten für die Brille, das Hörgerät, den Zahnersatz oder den Rollator. Auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente auf Rezept, Zuzahlungen bei der Physiotherapie, Honorare für Heilpraktiker oder vom Arzt verordnete medizinische Behandlungen, die die Krankenkasse nicht übernommen hat, können in der Steuererklärung angegeben werden. Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen müssen zuvor vom Amtsarzt attestiert werden.

Fahrtkosten zum Arzt, zur Physiotherapie oder ins Krankenhaus können mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt werden. Viele einzelne kleinere Rechnungen können hier am Ende ins Gewicht fallen. Und große Investitionen wie in einen Treppenlift, im Zuge eines alters- oder behindertengerechten Umbaus des Eigenheims, machen sich richtig bemerkbar. Es kommt zwar die zumutbare Belastung zum Tragen, bevor etwas abgesetzt werden kann, aber die ist bei kleineren Renten nicht wirklich hoch.

Behindertenpauschbetrag

Bei permanenten chronischen Leiden oder dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen sollte darüber nachgedacht werden, ob nicht ein Behinderungsgrad festgestellt werden kann. Wird ein Grad der Behinderung von 25 bis 100 bescheinigt, kann nach dem Grad gestaffelt der Behinderten-Pauschbetrag zwischen 310 und 1.420 Euro und erhöht bis 3.700 Euro geltend gemacht werden.

Liegt der Behinderungsgrad bei 70 mit dem Merkmal «G» oder bei 80, kann zusätzlich eine Pauschale für Fahrtkosten in Höhe von 900 Euro als außergewöhnliche Belastung beansprucht werden. Bei den Merkmalen «aG», «BI» oder «H» können für Privatfahrten von bis zu 15.000 km und sogar bis zu 4.500 Euro abgesetzt werden, wenn die tatsächliche Fahrleistung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann.

Werbungskosten

Jedem steuerpflichtigen Rentner wird vom Finanzamt automatisch eine Pauschale von 102 Euro angerechnet. Oft liegen aber höhere Werbungskosten, z. B. aufgrund einer gebührenpflichtigen Rentenberatung, Steuerberatung, Mitgliedschaft bei einem Lohnsteuerhilfeverein, Kontoführungsgebühren, Gewerkschafts- oder Verbandsbeiträgen vor. Auch Rechtsberatungs- oder Prozesskosten, bei denen es um die Rente geht, sind anzuführen. Wird einem Nebenjob, der kein Minijob ist, nachgegangen, kommen die Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Fortbildungskosten dazu.

Günstigerprüfung für Kapitalerträge

«Liegt der persönliche Steuersatz in der Rente unter 25 Prozent und fallen aufgrund von lebenslangen Ersparnissen Kapitalerträge an, sollte auf der Anlage KAP die «Günstigerprüfung» angekreuzt werden», rät Hans Daumoser. Denn dann wird die Differenz zwischen dem niedrigeren persönlichen Steuersatz und der abgeführten Abgeltungsteuer rückerstattet.

Wer steuerpflichtig ist, sollte seine Steuererklärung von sich aus fristgerecht abgeben und darauf achten, dass er möglichst viel absetzen kann. Damit das Finanzamt die Abzüge anerkennt, müssen aber das ganze Jahr über Belege gesammelt werden. Denn nur nachweisliche Ausgaben werden steuerlich berücksichtigt. Wer jedoch unter dem steuerfreien Existenzminimum lebt, kann sich von der Abgabepflicht zur Steuererklärung befreien lassen und ist damit ein für alle Mal den Papierkram los.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 320 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 650.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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