OLG Hamm zur Nutzung einer eingetragenen Marke

OLG Hamm zur Nutzung einer eingetragenen Marke

Wer eine Marke einträgt, muss sie auch nutzen. Dabei kann die Nutzung einer Wortmarke innerhalb eines Werbeslogans ausreichend sein, wie das OLG Hamm entschieden hat (Az.: 4 U 42/18).

Wer eine Marke eingetragen hat, sollte diese auch nutzen. Ansonsten kann sie auf Antrag für verfallen erklärt oder gelöscht werden. Nach § 26 Markengesetz ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Markeneintragung davon abhängig, dass der Inhaber sie auch ernsthaft für die Waren oder Dienstleistungen nutzt, für die er sie eingetragen hat, sofern keine berechtigten Gründe für die Nichtnutzung vorliegen. Wird die Marke nach der Eintragung nicht ernsthaft genutzt, kann das zur Löschung der Marke führen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Für die ernsthafte Nutzung einer Wortmarke kann es ausreichen, dass der Inhaber sie innerhalb eines Werbeslogans nutzt, auch wenn er kein Produkt nach der Marke benannt hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 24. Januar 2019 entschieden (Az.: 4 U 42/18).

Das OLG Hamm hatte im Streit zwischen einem Hobbybrauer und einer Brauerei zu entscheiden. Die Brauerei hatte einen Begriff als Wortmarke eintragen lassen und diesen Begriff unstreitig seit den 1960er Jahren fortlaufend in Werbeslogans benutzt. Diese Art der Nutzung war für das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidend, um einer Eintragung ins Markenregister im Jahr 2010 zuzustimmen. Der Hobbybrauer verlangte allerdings die Löschung der Marke, da der Begriff nicht für ein bestimmtes Bier der Brauerei, sondern nur für einen Inhaltsstoff genutzt werde. Dadurch werde die Marke nicht rechtserhaltend genutzt.

Während die Klage des Hobbybrauers in erster Instanz vor dem Landgericht Bochum noch erfolgreich war, wies das OLG Hamm sie ab. Die Brauerei werbe schon seit Jahrzehnten mit dem Slogan. Diese Art der Nutzung sei auch Grundlage für die Eintragung ins Markenregister gewesen. Wenn diese Art der Nutzung nach der Eintragung in das Register fortgesetzt werde, müsse dies genügen, um die Wortmarke auch zu erhalten. Eine Löschung der Wortmarke könne daher nicht verlangt werden, so das OLG Hamm.

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