Jeder Sparer darf den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro im Jahr in Anspruch nehmen. Bis zu dieser Freigrenze sind Sparzinsen, Kursgewinne und Dividenden für ihn steuerfrei. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag auf 1.602 Euro jährlich und sie dürfen ihn unter sich beliebig aufteilen. Auch Kindern steht ein eigener Sparerpauschbetrag zu. Vor Jahresende sollte überprüft werden, bei welchen Banken in welcher Höhe in diesem Jahr Gewinne erzielt wurden. Die Freistellungsaufträge sollten entsprechend der Gewinnhöhen auf die verschiedenen Banken aufgeteilt werden, so dass keine unnötigen Kapitalertragsteuern anfallen.

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge
Fällt der diesjährige Ertrag höher als die festgelegte Freistellung aus, so muss die Bank für die darüberliegenden Gewinne 25 Prozent Abgeltungssteuer, den Solidaritätszuschlag und in vielen Fällen noch Kirchensteuer abführen. Andererseits wird vielleicht bei anderen Banken der Freibetrag nicht ausgeschöpft, so dass der Freistellungsbetrag dort zugunsten der anderen Bank reduziert werden könnte. Je Bankinstitut genügt ein Freistellungsauftrag für alle Konten und Depots. Die Summe aller Freibeträge bei den verschiedenen Banken darf jedoch nicht über den Maximalbeträgen von 801 bzw. 1.602 Euro liegen. Um den Überblick über die erteilten Freistellungsaufträge zu behalten, werden die Vergaben am besten zu Hause notiert und im Bankordner abgelegt.

Freistellungsauftrag und Steuererklärung
Eine Anpassung der Beträge gegenüber dem Vorjahr bei den einzelnen Banken hat den Vorteil, dass sich der Steuerzahler im Folgejahr nicht mit der Anlage KAP herumschlagen muss, sofern die Summe der Gewinne unter den Freistellungsbeträgen geblieben ist. Übrigens, wird eine Bankverbindung aufgelöst und werden bestehende Konten oder Depots gelöscht, so bleibt der Freistellungsauftrag weiterhin bei dieser Bank bestehen. Damit solche verschenkten Ertragsspielräume nicht unnütz aufrecht erhalten bleiben, muss ein extra Antrag auf Löschung des Freistellungsauftrags erteilt werden.

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